Der Verein führt den Namen SV Reute 1950 e.V.. Er hat den Sitz in Bad Waldsee-Reute, Landkreis Ravensburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Waldsee eingetragen. Der SV Reute 1950 e.V. ist der Nachfolgeverein des SV Reute Fußball 1950 e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck und Aufgabe des Vereines ist die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Etwaige Gewinne dürfen nur der für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Der Verein ist Mitglied des WLSB. Demgemäß unterwirft er sich auch den Satzungen und Rechtsordnungen (Spielordnung, Disziplinarordnung, Amateurordnung usw.) der Fachverbände des WLSB, insbesondere des Württembergischen Fußballverbandes.
Der Verein besteht aus:
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlich gestellten Antrag entscheidet der Vorstand; Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages müssen nicht angegeben werden.
Passives Mitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie jede juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
Mitglieder, dies sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, werden vom Vorstand als Ehrenmitglieder ernannt.
Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins, des WLSB und seiner Mitgliederverbände. Für Kinder gilt entsprechendes.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt oder die Ummeldung von aktive in passive Mitgliedschaft ist dem Vorstand des Vereins gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. So lange ruht die Mitgliedschaft.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn mit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den drohenden Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche an den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Höhe einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag hiervon durch den Vorstand ganz oder teilweise befreit werden.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
Organe des Vereins sind:
Dies sind insbesondere:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres, spätestens am 31.3. abzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen sie beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Vorstandschaft muss hierfür die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen.
Eine Einberufung von Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie erfolgt durch Einladung und Veröffentlichung der Tagesordnung im Amts-/Gemeindeblatt und auf der Internetseite des SV Reute 1950 e.V. Zwischen dem Erscheinungstag und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres (siehe § 1, Absatz 2) dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner dieser beiden anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Schriftlich (geheim) abgestimmt und gewählt wird, wenn ein Mitglied dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstandschaft besteht aus:
Zusätzliche Beisitzer können von der Jahreshauptversammlung hinzu gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt, wobei der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur dann zur Vertretung befugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Das zum Vermögen des Vereins gehörende Geld hat er verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Dem Vorstand obliegt:
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss unter anderem enthalten:
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird dieses Amt kommissarisch durch ein Mitglied des übrigen Vorstandes verwaltet. Die Vorstandschaft ist darüber hinaus befugt, ein geeignetes Vereinsmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung mit der Amtsführung zu beauftragen. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden bzw. einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen hat. Bei Abwesenheit / Verhinderung eines Ressort-Vorstandes ist ein Stellvertreter aus dem jeweiligen Ressort befugt, den Ressort-Vorstand in der Sitzung der Vorstandschaft zu vertreten. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Im Sinne der Kontinuität der Vorstandsarbeit wird der Wahltermin der Vorstandschaftsmitglieder unterschiedlich festgelegt: Um die Wahlperioden zu splitten, ist einmalig auch eine Amtsdauer von 1 Jahr möglich.
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie arbeitet gemäß einer Jugendordnung.
Die Jugendordnung wird vom Vorstand Jugend beschlossen und von der Vorstandschaft des Vereins bestätigt.
Das gleiche gilt für Änderungen.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes Finanzen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder, jedoch mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach Ablauf von 21 Tagen eine erneute, für diesen Zweck bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung bedarf jedoch in allen Fällen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen.
Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquididatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortschaft Reute-Gaisbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
88339 Bad Waldsee – Reute, den 23.3.2020
Änderungen vom 29.03.2019
Änderungen vom 25.09.2020